Rechtsprechung
   SG Hannover, 10.02.2009 - S 56 AS 258/09 ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,121744
SG Hannover, 10.02.2009 - S 56 AS 258/09 ER (https://dejure.org/2009,121744)
SG Hannover, Entscheidung vom 10.02.2009 - S 56 AS 258/09 ER (https://dejure.org/2009,121744)
SG Hannover, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - S 56 AS 258/09 ER (https://dejure.org/2009,121744)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,121744) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus SG Hannover, 10.02.2009 - S 56 AS 258/09
    Das ist immer dann der Fall, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache im Fall des Obsiegens nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 1977, 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166, 179, 184).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2006 - L 6 B 200/06
    Auszug aus SG Hannover, 10.02.2009 - S 56 AS 258/09
    Schließlich sind Eilverfahren auch nicht der schnelleren Rechtsschutzgewährung zulasten anderer Hauptsacheverfahren zu dienen bestimmt (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.09.2006 - L 6 AS 510/06 ER; Beschluss vom 28.08.2006 - L 6 B 200/06 AS; Beschluss vom 25.08.2006 - L 6 AS 474/06 ER; Beschluss vom 23.05.2007 - L 6 AS 234/07 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2004 - L 7 AL 103/04
    Auszug aus SG Hannover, 10.02.2009 - S 56 AS 258/09
    Eine aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotene Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfahren ist jedoch nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden können (LSG Nds., Beschluss vom 8. September 2004, L 7 AL 103/04 ER).Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht